Abgeltung urlaub nach aussteuerung
Das sagen wir dazu Nach Aussteuerung noch Anspruch auf Sonderzahlung? Neumann ist langzeitarbeitsunfähig. Der Rentenantrag läuft und läuft. Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat er nach Ende des Krankengelds Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sein Arbeitgeber meint, dass er das zusätzliche Urlaubsgeld jetzt nicht mehr zahlen muss. Ruht ein Arbeitsverhältnis, bedeutet dies nicht unbedingt, dass Ansprüche auf Sonderzahlungen entfallen. Kraft beidseitiger Tarifgebundenheit finden die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW dort Anwendung. Ansprüche auf Sonderzahlungen sind im Manteltarifvertrag der Metallindustrie bzw. Die tariflichen Sonderzahlungen hat er bisher immer genau und vollständig erhalten. Die Ansprüche stehen Beschäftigten grundsätzlich auch zu, wenn sie Entgeltfortzahlung oder auch Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Verletztengeld beziehen. Nur, mittlerweile bezieht Neumann Arbeitslosengeld. Das tarifliche Urlaubsgeld hier ist nicht an eine tatsächliche Arbeitsleistung gekoppelt, wie manche Sonderleistungen in anderen Tarif — oder Arbeitsverträgen. Ändert das die Rechtslage? Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Urlaubsvergütung sind die festen Entgeltbestandteile des laufenden Monats zuzüglich des Monatsdurchschnitts der zu berücksichtigenden variablen Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerechneten Monate. Mit der kompliziert klingenden Regelung soll ein gerechter monatlicher Durchschnittswert ermittelt werden, von dem dann die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds erfolgt. Rechtfertigt Arbeitslosengeldbezug eine andere Beurteilung? Im Betrieb, in dem Neumann arbeitet, wird das zusätzliche Urlaubsgeld zu einem Stichtag bezahlt. Die Arbeitgeberin hat die Summe ermittelt und dann Tag genau abgerechnet, die Leistung anteilig berechnet für die Tage, in denen Neumann noch Krankengeld erhielt. Sie hat also faktisch abgeltung urlaub nach aussteuerung Summe um die Zeiten der Arbeitslosigkeit gekürzt. Es prallen zwei rechtliche Meinungen aufeinander. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis seien suspendiert, wenn sie auf ihr Direktionsrecht verzichtet und Neumann sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Und das sei letztlich eine konkludente Ruhensvereinbarung. In einem ruhenden Arbeitsverhältnis müssten keine Sonderleistungen mehr bezahlt werden. Und, wenn die vertraglichen Hauptleistungspflichten ruhen, entstünden während dieser Zeit keine Urlaubsansprüche und damit auch kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld. Neumann ist der Auffassung, er ist nach wie vor bei der Firma angestellt und nur darauf komme es an. LAG Hamm bestätigt ein Ruhen Genau für diesen Tarifvertrag wurde schon zuvor von anderen Parteien gestritten. Das LAG Hamm Urteil vom 2.