Nach gewonnener kündigungsschutzklage wieder arbeiten

Arbeiten nach der Kündigung II. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist III. Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens IV. Der Wiedereinstellungsanspruch I. Arbeiten nach der Kündigung Jeder Arbeitnehmer 1 hat aufgrund des Arbeitsvertrages das Recht von seinem Arbeitgeber beschäftigt zu werden bis das Arbeitsverhältnis endet. Nach dem Ausspruch einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, sofern es sich nicht um eine fristlose Kündigung handelt. Problematisch wird es erst, wenn nach ausgesprochener Kündigung um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gestritten wird. Dann stellen sich folgende Fragen: Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf auch während des Klageverfahrens, welches teilweise weit über die Kündigungsfrist hinaus andauert, beschäftigt zu werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Und wenn nein, was passiert, wenn die Kündigung am Ende unwirksam war und die Stelle neu besetzt wurde? Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer auch bei einer wirksamen Kündigung die Wiedereinstellung verlangen? Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Das Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf der Kündigungsfrist, sofern keine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zwar in Urlaub schicken, ihn einfach so freistellen darf er jedoch nicht. Eine Freistellung ist daher grundsätzlich nur zulässig, soweit der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat z. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall, sodass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortgeführt wird. Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens Nun passiert es nicht selten, dass der Arbeitnehmer zwar Kündigungsschutzklage erhoben hat, vor Ablauf der Kündigungsfrist aber kein Urteil ergangen ist. Hier gibt es vier Möglichkeiten, die dem Arbeitnehmer zu einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens verhelfen: 1. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen. Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Vorsicht: Dies gilt nur für ordentliche Kündigungen! Die Kündigung ist offensichtlich unwirksam Der Arbeitnehmer kann die Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens auch verlangen, wenn er ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Weiterbeschäftigung hat. Dies ist grundsätzlich jedoch nur der Fall, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, beispielsweise weil nach einem bereits verlorenen Kündigungsschutzverfahren dieselben unwirksamen Kündigungsgründe erneut genannt werden. Sieg in erster Instanz Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat der Arbeitnehmer in der Regel auch, wenn er das Kündigungsschutzverfahren in erster Instanz gewonnen hat. Mit einem Sieg vor dem Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle also wiederbekommen. Tipp: Um nach einem Sieg in erster Instanz keine eigenständige Klage auf Weiterbeschäftigung einreichen zu müssen, bietet nach gewonnener kündigungsschutzklage wieder arbeiten sich an, diese bereits mit der Kündigungsschutzklage zu verbinden.