Wohnungsräumung durch vermieter nach tod des mieters

Vermieter-Themen direkt in Ihr Postfach Jetzt zum Newsletter anmelden und kostenlose Checkliste für die Nebenkostenabrechnung herunterladen. Jetzt kostenlos abonnieren Anspruch auf Mietzahlungen Da das Mietverhältnis auch nach dem Tod Ihres Mieters zunächst weiterläuft, haben Sie weiterhin Anspruch auf die Mietzahlungen. Wer als neuer Mieter eintritt, übernimmt gleichzeitig sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem verstorbenen Bewohners. Daher sind an den neuen Mieter auch entsprechende Zahlungsansprüche zu stellen. Hat der Verstorbene allein gelebt, sind die Erben in der Zahlungspflicht. Dabei haben Sie nicht die Möglichkeit einer Mieterhöhung, da der Vertrag zu denselben Konditionen wie zuvor aufgesetzt werden muss. Lediglich eine Änderung zugunsten der neuen Mieter ist möglich. Für Mieterhöhungen müssen Sie sich daher an gesetzliche Vorgaben halten. Die Höhe ist dabei auf maximal drei Monatskaltmieten begrenzt und kann in verschiedenen Varianten geleistet werden. Wurde durch den verstorbenen Mieter eine Kaution gezahlt, so muss diese den Erben ausgezahlt werden, sofern keine offenen Forderungen vorliegen. Was tun bei ausstehenden Zahlungen? Wenn der Mieter stirbt und offene Zahlungen hinterlässt, werden diese Teil der Erbverpflichtungen. Je nach Vermögen des Verstorbenen, können diese durch seinen Nachlass beglichen oder müssen von den Erben übernommen werden. Schlagen diese das gesamte Erbe jedoch aus, bleiben Sie im schlechtesten Fall auf den Kosten sitzen, wenn diese die Summe des Nachlasses übersteigen. Auch bei Einsetzen eines Nachlasspflegers kann dies der Fall sein. Der Nachlasspfleger kümmert sich darum, den Nachlass zu verwerten. Ist die Summe der Schulden jedoch höher als der Wert des Nachlasses, haben Sie keine Möglichkeit, den ausstehenden Betrag geltend zu machen. Sonderkündigungsrecht für Hinterbliebene Hinterbliebene, welche das Mietverhältnis nicht weiterführen möchten, können ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Für die Sonderkündigung gilt eine Frist von drei Monaten. Auch Erben haben das Recht zur Sonderkündigung. Wichtig zu beachten ist, dass alle Erben die Kündigung unterschreiben müssen. Selbiges gilt für die verbliebenen Bewohner der Wohneinheit, sofern mehrere Personen im Mietvertrag stehen. Wird die vierwöchige Frist nicht wahrgenommen, muss der neue Mieter sich an die gesetzlichen Fristen halten. In jedem Fall muss die Zahlung der Miete weiterhin erfolgen. Sonderkündigungsrecht für Vermieter Als Vermieter haben Sie keinen Einfluss darauf, wer den Mietvertrag übernimmt, wenn Ihr Mieter stirbt. Wer den Mietvertrag übernimmt, ist juristisch geregelt.