Energiesparen in kirchengemeinden

Energie sparen in der Kirchengemeinde - Empfehlungen der Landeskirche Steigende Gas- und Strompreise: Kirchengemeinden haben viele Möglichkeiten, entgegenzuwirken. Deshalb empfiehlt die Landeskirche allen Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen, ihre Arbeitsbereiche und Gebäude auf Einsparpotenziale hin abzuklopfen und den Verbrauch konsequent zu reduzieren. Das wird nicht ohne Veränderungen des Gewohnten gehen. Oft sind aber auch kreative Lösungen möglich, und gute Kommunikation gegenüber den Gruppen, Kreisen und Gemeindegliedern schafft Akzeptanz oder bringt gar weitere Ideen hervor. Sie sind für die Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts verbindlich anzuwenden. Kurzfristig 1. September bis Februar : Die Vorschriften gelten für alle im kirchlichen Eigentum stehenden Gebäude, aber nicht für Kindertagesstätten hinsichtlich Temperaturabsenkung und Warmwasserbereitung! Die Gas- und Wärmelieferanten haben eine Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern zu erfüllen bis zum September über den Energieverbrauch der letzten Abrechnungsperiode, den erwarteten Bezugspreis des kommenden Abrechnungszeitraums und über das Einsparpotential bei der Reduzierung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius. Sofern Kirchengemeinden Eigentümer von Wohngebäuden mit vermieteten Wohneinheiten sind, ergeben sich Informationspflichten gegenüber den Mietern. Bis zu 10 Wohneinheiten sind die Informationen, die vom Gas- oder Wärmelieferant übermittelt werden weiterzugeben. Bei mehr als 10 Wohneinheiten sind zusätzliche Informationen zu geben. Begriffsdefinitionen finden sich bei Bedarf in der Begründung zum beiliegenden Gesetzestext. Mittelfristig 1. Oktober bis September : Für alle Gebäude in kirchlichem Eigentum gilt ohne Ausnahme die Verpflichtung zu einer Heizungsprüfung und Optimierung dann, wenn die Wärmeerzeugung durch ERDGAS erfolgt. Oktober durchgeführt und dokumentiert energiesparen in kirchengemeinden, ist ein im Rahmen der Prüfung festgestellter Optimierungsbedarf bis zum September durchzuführen und zu dokumentieren. Zur Durchführung der Prüfung geeignete Personen sind Schornsteinfeger, Handwerker aus den Bereichen Heizung, Lüftung, Sanitär sowie Energieberater mit entsprechendem Befähigungsnachweis bzw. Eintrag in die Energieeffizienz-Expertenliste. Gaszentralheizungssysteme MÜSSEN hydraulisch abgeglichen werden in Nichtwohngebäuden ab 1. Septemberbzw. September in Wohngebäuden mit mind. Die Programmierung der Heizungsregelung, v. Im Hinblick auf den hydraulischen Abgleich von Zentralheizungsanlagen, sollte vor einer Beauftragung der Umfang geklärt und der Aufwand ermittelt werden.