Lebenslanges wohnrecht wohnrecht vertrag ohne notar muster

Das hat meist steuerliche Gründe. Auch bei einer nichtehelichen Partnerschaft haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Lebenspartner das lebenslange Wohnrecht oder Wohnungsrecht einzuräumen. Mit einer schriftlichen Vereinbarung verhindern Sie im Todesfall, dass Ihre Erben auf einen Auszug Ihres hinterbliebenen Partners bestehen. Mit der Zustifterrente sichern Sie sich Ihr Wohnrecht in Ihrem eigenen Haus. Lebenslanges Wohnrecht oder lebenslanges Wohnungsrecht — gibt es einen Unterschied? Zunächst: Alle Begriffe bezeichnen das Recht, bis ans Lebensende in einer Immobilie zu wohnen, ohne Mieter oder Eigentümer zu sein. Das Wohnungsrecht bezeichnet ein dingliches Wohnrecht, also ein grundstücksbezogenes Recht, das durch Belastung der jeweiligen Immobilie entsteht. Die Inhaber des Wohnrechts dürfen Familienmitglieder oder auch Pflegepersonal in der Wohnung aufnehmen. Wohnberechtigte, die nur einen Teil einer Immobilie nutzen dürfen, haben die Möglichkeit, gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen z. Garage, Garten, Fahrradkeller, Waschküche mitzunutzen. Beispiel: Bei der Zustifterrente verkaufen Sie Ihre Immobilie an die Stiftung Liebenau. Unsere Stiftung wird zum Eigentümer Ihres Hauses. Im Gegenzug erhalten Sie die vereinbarte Zahlung und Ihr lebenslanges Wohnungsrecht. Der Eigentümer darf die Immobilie ebenfalls bewohnen. Familienangehörigen oder sonstigen Personen ist die Nutzung nicht gestattet. Beispiel: Eltern nutzen ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit, weil sie ihr Haus oder ihre Wohnung zu Lebzeiten an ihre Kinder per Schenkung übertragen. Sie möchten jedoch darin wohnen bleiben. Lebenslanges Wohnrecht - mit oder ohne Grundbucheintrag? Ganz klar: mit. Ein Eintrag Ihres Wohnrechts beziehungsweise Wohnungsrechts im Grundbuch ist zwar nicht verpflichtend, denn als Eigentümer können Sie dies auch in einem vom Notar beglaubigten Vertrag vereinbaren. Ratsam ist das aber nicht. Ohne Grundbucheintrag ist Ihr lebenslanges Wohnrecht oder Wohnungsrecht zwar gegenüber dem aktuellen Eigentümer geschützt, nicht aber gegenüber Dritten. Dazu gehören beispielsweise Banken oder neue Eigentümer, die Interesse an einem Weiterverkauf Ihrer Immobilie haben. Lassen Sie Ihr Wohnrecht beziehungsweise Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen. So vermeiden Sie eventuelle Streitigkeiten im Nachgang.