Privatschule unterhalt mehrbedarf

Die Kosten einer Privatschule als Mehrbedarf 1. Zur Qualifizierung der Kosten für den Besuch einer Privatschule in Form eines Schulgeldes. Die zusätzlichen Aufwendungen aufgrund des Besuchs einer Privatschule in Form eines Schulgeldes sind von dem geschuldeten Barunterhalt nicht gedeckt; sie stellen deshalb einen Mehrbedarf dar, der unterhaltsrechtlich als Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf anzusehen ist. Soweit beiden Elternteilen die elterliche Privatschule unterhalt mehrbedarf zusteht, bedarf es zur Berücksichtigung des Mehrbedarfs der Zustimmung beider Elternteile zum Besuch der Schule. Eine Haftung besteht deshalb nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen oder der entscheidende Elternteil die Alleinsorge innehat. OLG Koblenz, Beschl. Mit Anwaltsschreiben vom 4. Das Familiengericht hat mit Beschl. Im Rahmen des sofortigen Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass dem Antragsgegner die elterliche Sorge entzogen worden sei, während der Antragsgegner vorgetragen hat, dass es sich nicht um Schulgeld, sondern um Beiträge an den Förderverein der Schule handele. Aus diesem Grunde hat das Familiengericht im Rahmen des Beschlusses vom Im Zuge der Behandlung sei sodann der Schulwechsel erfolgt. Die Entscheidung Nach Auffassung des OLG Koblenz ist die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde zum Teil erfolgreich. Allerdings seien die Kosten für den Besuch der …-Schule von dem Antragsgegner nicht als Teil des geschuldeten Unterhalts zu tragen, den der Antragsgegner unstreitig zahle. Vielmehr habe der unterhaltspflichtige Elternteil — eventuell anteilig — nur dann für den schulischen Mehrbedarf des Kindes aufzukommen, wenn dieser als berechtigt anerkannt werden könne. Diesem sei erst mit Beschl. Erst nach diesem Zeitpunkt habe die Mutter der Antragstellerin den Schulbesuch in der …-Schule als ihre alleinige Entscheidung bestätigen können. Letzteres sei aber Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch. Was die Notwendigkeit des Schulwechsels von der Regelschule zur privaten …-Schule anbelange, habe die Antragstellerin unter Vorlage ärztlicher Berichte weiter vorgetragen mit der Folge, dass die Erfolgsaussichten eines Verfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen seien. Der Einwand des Antragsgegners, es handele sich nicht um Schulgeld, sondern um Beiträge für den Förderverein, könne nicht überzeugen. Privatschule unterhalt mehrbedarf OLG Koblenz stellt fest, dass die Kosten des Besuchs einer Privatschule in Form eines Schulgeldes von dem geschuldeten Barunterhalt nicht gedeckt und daher als Mehrbedarf zu bewerten seien. Es ordnet diesen unterhaltsrechtlich als Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf ein. Allerdings stellt das OLG Koblenz darüber hinaus klar, dass — soweit beiden Elternteilen die elterliche Sorge zustehe — es zur Berücksichtigung des Mehrbedarfs der Zustimmung beider Elternteile zum Besuch der entsprechenden Schule bedürfe. Eine Mit Haftung bestehe deshalb nur, wenn beide Elternteile diese Zustimmung erteilt haben oder der entscheidende Elternteil allein sorgeberechtigt ist. Diesen Beitrag teilen.