Mieter mit geld zum auszug bewegen
Fazit und Zusammenfassung 1. Der Mieter ist weder verpflichtet, der vertraglichen Beendigung des Mietverhältnisses zuzustimmen, noch eine vom Vermieter bestimmte Abfindung zu akzeptieren Tritt der Vermieter mit dem Anliegen an seinen Mieter heran, das Mietverhältnis durch einen Mietaufhebungsvertrag zu beenden, ist der Mieter in keiner Weise verpflichtet, dem Wunsch des Vermieters nachzukommen. Liegen die Voraussetzungen für eine einseitige Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht vor, kann das Mietverhältnis nur einvernehmlich durch einen Vertrag beendet werden, in dem sich beide Parteien mit der Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden erklären. Ebenso, wie sich die Parteien über das Ob der Beendigung einigen müssen, müssen sie mieter mit geld zum auszug bewegen Einvernehmen darüber erzielen, ob und wenn ja in welcher Höhe der Mieter eine Abfindung erhält. Dem Mieter kann weder das Ob noch der Inhalt des Mietaufhebungsvertrages einseitig aufgezwungen werden. Hieraus ergibt sich auch die Stärke der Verhandlungsposition des Mieters. Da nicht er, sondern der Vermieter es ist, der das Mietverhältnis beenden möchte und dafür auf die Mitwirkung des Mieters angewiesen ist, kann der Mieter die Abfindungssumme in gewissem Umfang dadurch in die Höhe treiben, dass er erklärt, nur gegen eine bestimmte Summe zum Abschluss des Mietaufhebungsvertrages bereit zu sein. Zwar gibt es Mieter, die sich diesen Vorteil zu nutze machen. Häufiger kommt es jedoch vor, dass der Mieter eine vom Vermieter vorgeschlagene Summe akzeptiert, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob diese die mit dem Auszug für ihn verbundenen Nachteile auch tatsächlich angemessen kompensiert. Beide Parteien sollten sich bewusst sein, dass die Höhe der Abfindung grds. Dieser erste Eindruck täuscht jedoch oft. Die von Vermietern nicht selten angebotene Summe von mehreren tausend Euro ist oft gerade einmal geeignet, die für den Mieter mit der Beendigung des Mietverhältnisses verbundenen Nachteile auszugleichen. Allgemeingültige Vorgaben dazu, welche Abfindung als angemessen anzusehen ist, gibt es nicht. Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die folgende Darstellung soll jedoch einen Überblick darüber geben, welche Faktoren bei der Bemessung der Höhe der Abfindung berücksichtigt werden sollten. Wenn die Abfindung diese nicht ausgleichen kann, sollte sich der Mieter- von Ausnahmen abgesehen- nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden erklären. Hierzu gehören z. Kosten für die Inserierung eines Mietgesuches, im Falle der Einschaltung eines Maklers, die Maklercourtage, Zeitaufwand für Wohnungsbesichtigungen. Allgemein gilt hier, dass die durch die Abfindung auszugleichenden finanziellen Nachteile umso höher sind, je angespannter die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist. Kosten für die Räumung der Wohnung, Kosten für den Transport der Möbel, Gebühren für die Ummeldung des Telefons, Für den Fall, dass Ersatzwohnraum nicht nahtlos zur Verfügung steht: Hotelkosten, Kosten für die Einlagerung der Möbel, Des weiteren: U. Kosten für die Renovierung der neu angemieteten Wohnung, eine etwaige finanzielle Mehrbelastung, die sich daraus ergibt, dass der Mieter für die neu angemietete Wohnung eine höhere Miete zahlen muss. Allerdings sollte die Differenz zwischen der bisherigen und der künftig zu zahlenden Miete nur dann Berücksichtigung finden, wenn es sich bei der neuen Wohnung um eine solche gleichen Wohnwertes, gleicher Qualität und gleicher Ausstattung handelt wie die geräumte. Räumungstermin: Je zeitnäher sich der Mieter zur Räumung bereit erklärt, desto höher sollte die Abfindung ausfallen; Eine etwaige Kündigungsmöglichkeit des Vermieters zu einem späteren Zeitpunkt: Liegen die Voraussetzungen für eine einseitige Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nur vorübergehend z. Auch eine etwaige Mehrbelastung durch eine künftig höhere Miete sollte nur bis zu dem Zeitpunkt in die Abfindung einberechnet werden, zu dem der Vermieter dem Mieter hätte kündigen können. Das Gleiche gilt, wenn ein befristetes Mietverhältnis auch ohne den Aufhebungsvertrag durch Zeitablauf zu einem späteren Zeitpunkt enden würde.