Erbe antreten ja oder nein
Die Situation überfordert mich, wo erhalte ich Hilfe? Oft steht ein Erbe vor der Frage, ob er die Erbschaft ausschlagen oder annehmen soll. Das umso mehr, ist die Zusammensetzung der Erbmasse unbekannt. Vielleicht war der Erblasser vermögend, vielleicht aber auch verschuldet. In einer solchen Situation sind viele verunsichert, wie sie sich verhalten sollen. Dabei spielt die Furcht mit, dass für die Schulden des Erblassers auch mit eigenem Vermögen gehaftet werden muss. Im Folgenden sollen die wesentlichsten Fragestellungen zur Thematik der Ausschlagung behandelt werden. Natürlich ist jede Fallkonstellation individuell. Deshalb kann die Thematik auch nicht in allen Nuancen behandelt werden. Grundlegend ist deshalb stets zu empfehlen, sich zur Frage einer ins Auge gefassten Ausschlagung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auf Basis fachkundigen Wissens kann dann zielorientiert entschieden werden, was in Ihrer konkreten Situation besser ist - ausschlagen und annehmen. Soviel aber vorweg: Sie sollten nicht unüberlegt ausschlagen. Auch nach der Annahme einer Erbschaft sieht das Gesetz noch Möglichkeiten vor, dass das eigene Vermögen des Erben nicht durch die Schulden des Erblassers geschröpft wird. Kann ich das Vermögen erben erbe antreten ja oder nein die Schulden ausschlagen? Das ist nicht möglich. Sie erben entweder ganz oder gar nicht. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, dass der Erbe im Rahmen der Erbfolge komplett in die Rechtspositionen des Erblassers eintritt. Das bedeutet, dass er alle Vermögenspositionen und alle Schulden erbt. Sich mit dem Vermögen nur die Rosinen aus der Erbschaft herauszupicken, ist deshalb nicht möglich. Sie müssen sich also entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Wieviel Zeit habe ich, um eine Erbschaft auszuschlagen? Wollen Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie innerhalb der gesetzlichen Fristen ausschlagen. Für einen im Inland lebenden Erben gilt eine Ausschlagungsfrist von 6 Wochen. Für einen im Ausland lebenden Erben gilt eine Frist von 6 Monaten. Diese Frist beginnt zu laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbanfall Kenntnis hat. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ist in der Regel keine Ausschlagung mehr möglich. Dann gilt die Erbschaft als angenommen.