Wirtschaftlicher eigentümer leasing hgb
Sie haben den Artikel bereits bewertet. Cornelia Linde, Andreas Dörschell Rz. Damit erfolgt handelsrechtlich die Zurechnung nach den allgemeinen Grundsätzen zum zivilrechtlichen Eigentümer. Stimmen zivilrechtliche Gestaltung und wirtschaftlicher Gehalt eines Leasingvertrags jedoch nicht überein, erfolgt die Zurechnung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Danach ist der Leasinggegenstand dem wirtschaftlichen Eigentümer Rz 16 ff. Praxis-Beispiel[1] 1. Sachverhalt Ein LG überlässt einen Leasinggegenstand dem LN über die gesamte wirtschaftliche Nutzungsdauer. Darüber hinaus erhält der LN eine günstige Kaufoption zum Ende der Vertragslaufzeit eingeräumt. Sachverhalt Ein LG überlässt einen Leasinggegenstand dem LN über die Hälfte der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Nach Ablauf dieses Leasingvertrags wird ein Anschlussvertrag geschlossen, der die zweite Hälfte der wirtschaftlichen Nutzungsdauer sowie eine günstige Kaufoption umfasst. Ergebnis: 1. Sachverhalt Der LG ist erkennbar von Ertrag und Substanz ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der LG auch von der Entscheidungsbefugnis über die Ertragserzielung und über die Verwendung der Substanz ausgeschlossen, da der Leasinggegenstand zum Zeitpunkt einer evtl. Nichtausübung der Option durch den LN bereits wirtschaftlich verbraucht ist. Es erfolgt eine Zurechnung zum LN. Sachverhalt Der LG ist auch hier während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von Wirtschaftlicher eigentümer leasing hgb und Substanz ausgeschlossen. Jedoch steht dies zum Beginn der wirtschaftlichen Nutzungsdauer nicht fest. Vielmehr hält sich der LG die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung offen. Es erfolgt zunächst eine Zurechnung zum LG. Mit Abschluss des zweiten Vertrags steht dagegen der Ausschluss des LG hinsichtlich Ertrag und Substanz fest. Fortan erfolgt die Zurechnung des Leasinggegenstands beim LN. Aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten der Vertragsgestaltung ist keine allgemeingültige Aussage über die Zurechnung des Leasinggegenstands zu treffen. Vielmehr ist unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelfalls die Zurechnung des Leasingobjekts zu würdigen. Der Leasinggegenstand wird dem Leasinggeber zugerechnet. Da der Vertrag ähnlich dem Mietvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, entscheidet der Leasingnehmer über die Nutzungsdauer. Folglich trägt der Leasinggeber das Restwertrisiko.