Künstliche befruchtung übernahme durch krankenkasse
Die Partner müssen miteinander verheiratet sein. Auch gibt es Altersgrenzen. Beide Partner müssen mindestens das Lebensjahr vollendet haben, wobei die Frau das Lebensjahr nicht überschritten haben dürfen. Wie der Partner versichert ist, ist hierbei unerheblich. Diese sind unbedingt zu begutachten! Grundsätzlich ist keine vorhergehende Genehmigung erforderlich. Auch müssen die Partner nicht miteinander verheiratet sein. Es gilt hier das Verursachungsprinzip. Solange diese erreicht wird, ist vielfach die Anzahl der Versuche nicht beschränkt. Beihilfe Für Beihilfeberechtigte gelten die Regelungen in den Beihilfevorschriften der einzelnen Bundesländer und des Bundes sowie deren Verwaltungsvorschriften. Staatliche Förderung Das Land NRW unterstützt Paare bei der künstlichen Befruchtung. Bisher zahlen Krankenkassen die Hälfte der Behandlungskosten für die ersten drei Versuche der künstlichen Befruchtung bei verheirateten Paaren. Die Landesregierung unterstützt Ehepaare aber auch unverheiratete Paare mit Hauptwohnsitz in NRW zusätzlich bei den ersten vier Versuchen einer in Nordrhein-Westfalen erfolgten Behandlung. Bei verheirateten Paaren übernimmt das Land gemeinsam mit dem Bund die Hälfte des Eigenanteils. Unverheiratete Paare erhalten für den ersten bis dritten Versuch 25 Prozent und für den vierten Versuch bis zu 50 Prozent ihres Eigenanteils. Dieses trifft zu, wenn nicht beide Partner in derselben Krankenversicherung versichert sind, oder wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat krankenversichert ist. Wenn ein Partner zusätzlich auch noch beihilfeberechtigt ist, entstehen Ansprüche gegen mehrere Kostenträger, die bekannt sein sollten. Das Geflecht verlangt eine unbedingte Einzelfallprüfung. Die Mitverursachung der Kinderwunschbehandlung durch beide Partner ist zu prüfen. Damit ist aber der andere Partner nicht unbedingt chancenlos. Auch wird der AMH-Wert herangezogen oder neuerdings oft die Bewertung des Spermiogramms. Hier müssen Medizin und Recht auf Grundlage der konkreten Befunde zusammenarbeiten. Hierzu kann keine Krankenversicherung Informationen und Unterlagen über die andere verlangen. Die Kosten für eine Künstliche befruchtung übernahme durch krankenkasse, also für das Einfrieren von Eizellen werden grundsätzlich nicht erstattet, weil es keine Behandlung ist.