Unterhalt volljähriger student eigene wohnung
Kann das volljährige Kind auf Geldunterhalt statt Naturalunterhalt bestehen? News Anspruch auf Kindesunterhalt als Geldunterhalt zwecks Auszug aus dem Elternhaus Kann ein volljähriges Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet, darauf bestehen, dass ihm die Eltern den Unterhalt in Geldform leisten? Wann muss es sich mit Naturalunterhalt in Form der angebotener Kost und Logis etc. In welchen Fällen kann dies unzumutbar sein? Egal, was die Medien verbreiten - nicht jedes Kind möchte den Aufenthalt im "Hotel Mama" so lange wie möglich ausdehnen. Hat das unterhaltsberechtigte Kind die Wahl zwischen Bar- und Naturalunterhalt? Unterhalt volljähriges Kind: Eltern sind grundsätzlich frei in Art und Weise der Unterhaltsgewährung Eltern können festlegen, dass der Unterhalt im Elternhaus in Form von Kost und Logis, Taschen- und Kleidergeld etc. Dieses Bestimmungsrecht gilt gegenüber minderjährigen unterhalt volljähriger student eigene wohnung volljährigen unverheirateten Kindern. Von diesem Bestimmungsrecht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der gesamte Bedarf abgedeckt werden soll Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Taschengeld, etc. Leistet das volljährige Kind dem wirksam ausgeübten Bestimmungsrecht keine Folge, so verliert es seinen Unterhaltsanspruch OLG Brandenburg, Urteil v. Allerdings gilt dies Bestimmungsrecht nach der seit 1. Wann sind die Umstände so, dass ein volljähriges Kind erwarten darf, ausziehen zu können, und deshalb Anspruch auf Geldunterhalt statt Naturalunterhalt hat? Click to tweet Unterhalt an volljähriges Kind für eigene Wohnung? Ein Beispielfall Eine volljährige, noch in der Ausbildung befindliche Tochter wollte in einer eigenen Wohnung leben. Sie hatte nicht unerhebliche Probleme mit dem Erziehungsstil der Mutter gegenüber ihren noch nicht volljährigen Geschwistern. Hierüber war es zuhause bereits zu einigen Auseinandersetzungen gekommen. Die Tochter war daher der Auffassung, dass ihr angesichts der bestehenden erheblichen persönlichen Differenzen mit ihrer Mutter ein Zusammenleben mit dieser nicht mehr zumutbar sei. Die Mutter lehnte es aber ab, ihrer Tochter Unterhalt zu zahlen. Sie vertrat den Standpunkt, dass die Tochter weiterhin zuhause wohnen könne und dort ausreichend versorgt sei. Dies sei unter dem Strich wesentlich kostengünstiger als die Führung eines eigenen Haushalts. Die Tochter sah das nicht ein und beantragte daher beim zuständigen Familiengericht Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage. Das Familiengericht lehnte ihren Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Bei der Entscheidung über die Form der Unterhaltsgewährung sei allerdings auf die Gesamtsituation und auf berechtigte Interessen des Kindes Rücksicht zu nehmen.