Verfall urlaubstage langzeitkrank

Jahresurlaub darf auch bei längerer Krankheit nicht einfach verfall urlaubstage langzeitkrank News Das Bundesarbeitsgericht BAG hatte über den Fall eines als schwerbehinderter Mensch anerkannten Arbeitnehmers zu entscheiden, der bei seinem Arbeitgeber, einer Flughafengesellschaft, als Frachtfahrer im Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste beschäftigt war. In der Zeit vom 1. Dezember bis mindestens August konnte der Arbeitnehmer wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen und war deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub zu nehmen. Er machte gerichtlich geltend, ihm stehe noch Resturlaub aus dem Jahr zu. Dieser sei nicht verfallen, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Urlaubsverfall: BAG ändert seine Rechtsprechung Die Vorinstanzen hatten die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Die Revision des Beschäftigten hatte hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers verfiel der im Jahr nicht genommene Urlaub des Arbeitnehmers nicht allein aus gesundheitlichen Gründen. Grundsätzlich erlöschen Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden zuvor durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Konnte der Arbeitnehmende seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen, war es nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG so, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche in einem solchen Fall — bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit — ohne weiteres mit Ablauf des März des zweiten Folgejahres untergingen "Monatsfrist". Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht nun in Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs EuGH aufgrund der Vorabentscheidung vom Septemberum die ihn das BAG in diesem Fall ersucht hatte, weiterentwickelt. Entscheidend ist, ob im Urlaubsjahr noch gearbeitet wurde Danach verfällt der Urlaubsanspruch mit Ablauf der Monatsfrist weiterhin dann, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil eine Mitwirkung des Arbeitgebers nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmende — wie der Arbeitnehmer im hier entschiedenen Fall — im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation verfällt der Urlaubsanspruch verfall urlaubstage langzeitkrank dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden rechtzeitig vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Kein Erlöschen des Urlaubs bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers In dem Fall, den das BAG hier zu entscheiden hatte, konnte der für das Jahr im Umfang von 24 Arbeitstagen noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch danach nicht allein deshalb mit Ablauf des Der Resturlaub blieb ihm für das Jahr vielmehr erhalten, weil der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bis zum 1. Dezember nicht nachgekommen ist, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom DezemberAz.